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SJR Satzung - zuletzt geändert 14.07.2020
SJR Satzung - mit Änderung vom 14.07.202
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Satzung des Stadtjugendrings Buxtehude e.V.

beschlossen am 07.10.2010 und zuletzt geändert am 14.07.2020

 

 

Präambel

 

Im Stadtjugendring Buxtehude e. V. haben sich die auf Stadtebene tätigen Jugendverbände und Jugendgemeinschaften zu einem eingetragenen Verein zusammengeschlossen, um ihre Interessen in der Öffentlichkeit zu vertreten und die Belange der Jugendarbeit zu fördern.

 

 

§ 1

Name, Sitz, Eintragungen

 

Der Verein nennt sich

Stadtjugendring Buxtehude e. V.,

 

er hat seinen Sitz in Buxtehude und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tostedt eingetragen.

 

 

§ 2

Gemeinnützigkeit

 

(1)   Der Stadtjugendring Buxtehude e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Stadtjugendrings Buxtehude e. V..

 

(2)   Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(3)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Stadtjugendrings Buxtehude e.V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

§ 3

Vereinszweck

 

(1)   Zweck des Stadtjugendrings Buxtehude e. V. ist die Förderung der Jugendhilfe. Er wird verwirklicht insbesondere durch:

 

  1. Das gegenseitige Verständnis und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit innerhalb der Jugend zu fördern.

 

  1. Durch Erfahrungsaustausch an der Lösung der Jugendprobleme mitzuwirken.

 

  1. Die Arbeit der Jugendgruppen und Jugendgemeinschaften zu fördern und zu unterstützen.

 

  1. Zu Fragen des Jugendrechts und der Jugendpolitik Vorschläge zu unterbreiten und Stellung zu beziehen.

 

  1. Die Interessen der freien Jugendhilfe gegenüber der Öffentlichkeit, dem Jugendhilfeausschuss und den Behörden zu vertreten.

 

  1. Freizeitprogramme für die organisierte und nichtorganisierte Jugend zu unterstützen und zu koordinieren.

 

  1. Dienstleistungen für die Vereine und Verbände anzubieten.

 

  1. Gemeinsame Aktionen des Stadtjugendrings Buxtehude e. V. anzuregen, zu planen und durchzuführen.

 

  1. Einrichtungen der Offenen Jugendhilfe zu unterstützen und zu betreiben.

 

(2)   Die Arbeit des Stadtjugendrings berührt nicht die Selbstständigkeit seiner Mitgliedsverbände.

 

 

§ 4

Vorraussetzung der Mitgliedschaft

 

(1)   Dem Stadtjugendring Buxtehude können die in der Stadt Buxtehude tätigen Jugendorganisationen von Vereinen und Verbänden, selbstständige Jugendgemeinschaften, Einrichtungen der Jugendarbeit und Initiativen (wenn sie sich im Wesentlichen aus Jugendlichen zusammensetzen oder ihre Arbeit im Wesentlichen Jugendlichen dient) angehören. Im Einzelnen müssen folgende Vorraussetzungen erfüllt sein:

 

  1. Die Anerkennung der Bundesrepublik Deutschland und ihres Grundgesetzes mit den darin verankerten Grundrechten.

 

  1. Die Anerkennung der Ziele und Aufgaben des Stadtjugendrings Buxtehude e. V. und die Bereitschaft, diese aktiv zu unterstützen und zu fördern.

 

  1. Zielsetzung und die praktische Betätigung müssen überwiegend jugendpflegerische Aufgaben im Gebiet der Stadt Buxtehude betreffen.

 

(2)   Beiträge werden nicht erhoben.

 

 

§ 5

Organe des Stadtjugendring Buxtehude e. V.

 

Die Organe des Stadtjugendrings Buxtehude e. V. sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

 

§ 6

Die Mitgliederversammlung

 

(1)   Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus je einem/einer Vertreter/in der Mitgliedsverbände. Jeder Verein hat eine Stimme.

 

(2)   Die Mitgliederversammlung tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Sie kann auch virtuell abgehalten werden.

 

(3)   Die Wahl der Vorstandsmitglieder obliegt der Mitgliederversammlung. Sie erfolgt offen. Sie muss jedoch geheim erfolgen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied der Mitgliederversammlung dies wünscht. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. Erhält keiner der Bewerber die absolute Mehrheit, so ist gewählt, wer im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

 

(4)   Jede Mitgliederversammlung muss 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung einberufen werden. Im Falle einer besonderen Dringlichkeit kann auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes die Ladungsfrist auf fünf Tage verkürzt werden. Eine Einladung gilt dem Mitgliedsverband als ordnungsgemäß zugegangen, wenn sie fristgerecht an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse (Postanschrift oder E-Mail-Adresse) gerichtet ist. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

 

(5)   Über die Beschlüsse von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind.

 

 

§ 7

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

(1)   Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre den Vorstand.

 

(2)   Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

 

(3)   Die Mitgliederversammlung kann jederzeit für bestimmte Aufgaben und Fachgebiete mit Mehrheit Ausschüsse einrichten. Die so eingerichteten Ausschüsse haben nur Vorschlagsrecht.

 

(4)   Die Mitgliederversammlung kann zur Vertretung des Stadtjugendrings Buxtehude e.V. bei anderen Verbänden und Organisationen Delegierte wählen.

 

(5)   Die Mitgliederversammlung beschließt über den Haushalt, die Satzung, Satzungsänderungen, Aufnahmen/Ausschlüsse von Mitgliedern laut § 11 und § 13 und die Auflösung laut § 15.

 

(6)   Der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes können jederzeit auf Antrag abgewählt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegeben Stimmen.

 

 

§ 8

Vorstand

 

(1)   Der Vorstand vertritt den Stadtjugendring e.V. nach außen.

 

(2)   Dem Vorstand gehören an:

-        der/die Vorsitzende,

-        der/die Finanzreferent/in,

-        der/die Mitgliederreferent/in,

-        der/die Jugendarbeitsreferent/in,

-        der/die Jugendleiterreferent/in,

-        bis zu vier weitere stimmberechtigte Vorstandsmitglieder

 

(3)   Dem Vorstand gehören mit beratender Stimme an:

1.     neben- und hauptberufliche SJR-Mitarbeiter/innen mit Bereichsleitungsfunktion,

2.     der/die jeweilige Stadtjugendpfleger/in der Hansestadt Buxtehude bzw. ein/e benannte/r Stellvertreter/in,

3.     durch den Vorstand ernannte Vorstandsmitglieder und Ehrenvorstandsmitglieder.

 

(4)   Der/Die Finanzreferenten/in ist verantwortlich für die Kassenführung. Ihm/Ihr obliegt insbesondere die Erstellung des Jahresabschlusses, die Kontoführung, die Haushaltsüberwachung und die Überwachung der Buchführung. Zur Umsetzung dieser Aufgaben steht ihm/ihr die Geschäftsstelle zur Verfügung.

 

(5)   Der Vorstand arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich. Eine Mitarbeit von Vorstandsmitgliedern als Honorarkräfte in Maßnahmen und Projekten des Vereins bleibt davon unberührt.

 

(6)   Den Vorstandsmitgliedern kann die Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG gezahlt werden. Voraussetzung ist die Bereitstellung entsprechender Mittel im Haushaltsbeschluss durch die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 9

Geschäftsführender Vorstand

 

(1)   Dem Geschäftsführenden Vorstand des Stadtjugendring Buxtehude e. V. gehören der/die Vorsitzende und die vier Referenten/innen an.

 

(2)   Der Geschäftsführende Vorstand des Stadtjugendrings Buxtehude e.V. ist für alle Geschäfte der laufenden Verwaltung und für die Dienstaufsicht zuständig, soweit es sich nicht um Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung handelt.

 

(3)   Der/die Vorsitzende und die vier Referenten/innen bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB, von denen jede/r allein vertretungsberechtigt ist.

 

 

§ 10

Abstimmungen

 

(1)   Stimmenthaltungen heben die Einstimmigkeit nicht auf.

 

(2)   Soweit die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

 

§ 11

Aufnahme

 

(1)   Die Aufnahme in den Stadtjugendring Buxtehude e. V. muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

(2)   Vertreter/innen der die Aufnahme beantragenden Gruppe sind zur Mitgliederversammlung einzuladen.

 

 

§ 12

Austritt

 

Der Austritt aus dem Stadtjugendring muss schriftlich erklärt werden.

  

 

§ 13

Ausschluss

 

(1)   Der Ausschluss einer Mitgliedsorganisation aus dem Stadtjugendring Buxtehude e.V. muss schriftlich beantragt werden. Antragsberechtigt sind alle Mitgliedsorganisationen sowie der Vorstand.

 

(2)   Der Ausschluss einer Mitgliedsorganisation erfordert die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 14

Satzungsänderungen

 

(1)   Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

 

(2)   Änderungen des Vereinszwecks in § 3 sind wie Satzungsänderungen zu behandeln und von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu beschließen.

 

(3)   Satzungsänderungen sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen.

 

(4)   Abweichend von §14 Abs. 1 wird der Vorstand ermächtigt aus gesetzlichen oder steuerrechtlichen Gründen notwendig werdende redaktionelle Änderungen der Satzung vorzunehmen.

 

 

§ 15

Auflösung

 

(1)   Ein Antrag auf Auflösung des Stadtjugendrings Buxtehude e. V. kann nur von der Hälfte der Mitgliedsorganisationen unter Darlegung der Gründe schriftlich erfolgen.

 

(2)   Der Antrag muss mindestens vier Wochen vor der Abstimmung in der Mitgliedsversammlung allen Mitgliedsorganisationen und deren Vertreter/innen zur Kenntnis gegeben werden.

 

(3)   Die Auflösung kann nur mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Sind weniger als die Hälfte der Mitgliedsorganisationen des Stadtjugendrings Buxtehude e. V. vertreten, so muss eine zweite Mitgliederversammlung einberufen werden, bei der wiederum die vierwöchige Ladungsfrist einzuhalten ist. Diese zweite Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.

 

(4)   Bei Auflösung des Stadtjugendrings Buxtehude e. V. oder Aufhebung seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen ausnahmslos an den Kreisjugendring Stade e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.

 

 § 16

Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 07.10.2010 beschlossen und am 23.02.2012, 07.03.2013, 12.09.2018 sowie am 14.07.2020 geändert.