Der Stadtjugendring Buxtehude (SJR) begrüßt die formellen Entlastungen für Vereine durch das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie", das mit der heutigen Zustimmung im Bundesrat unmittelbar in Kraft trat. Im Kalenderjahr 2020 gelten abweichende Regelungen für eine automatische Verlängerung der Amtszeiten, die Einberufung virtueller Versammlungen sowie das schriftliche Beschlussfassungsverfahren - befristet bis Jahresende.
Der SJR hat die Gesetzesänderungen auf die praktische Relevanz hin überprüft und kann die Wirksamkeit der Entlastung bestätigen. „Formelle Vorgaben wurden vom Gesetzgeber so angepasst, dass Vereine zumindest formelle Rechtssicherheit in unsicheren Zeiten erhalten“, erläutert der SJR-Vorsitzende Achim Biesenbach.
So lange das Versammlungsverbot fortbesteht, kann nun jeder Verein Jahreshauptversammlungen, Mitgliederversammlungen usw. als virtuelle Versammlungen rechtssicher einberufen. Bisher war dazu eine explizite Regelung in der Vereinssatzung erforderlich. Der Stadtjugendring bietet Vereinen an, bei der Vorbereitung einer virtuellen Mitgliederversammlung zu unterstützen. Zur Kontaktaufnahme genügt eine Email an info@sjr-buxtehude.de.
Im Vorfeld hatten Land und Landkreis bereits finanzielle Unterstützung für die Vereine zugesagt, beispielsweise bei der Anrechenbarkeit von Stornokosten oder mit Härtefallregelungen für besonders hart getroffene Verbände. Ausführlichere Informationen zum neuen Gesetz sowie zu anderen Fragestellungen rund um Corona und Jugendarbeit sind auf der Homepage des Kreisjugendring Stade zu finden: www.kjr-stade.de/corona - die Informationen werden an dieser Stelle zentral gebündelt und laufend aktualisiert bzw. ergänzt.
Das Corona-Gesetz im Detail
Mit dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie" beabsichtigt die Bundesregierung mehrere Entlastungsregelungen für Vereine. Im Kalenderjahr 2020 gelten abweichende Regelungen wie folgt:
Die meisten Vereinssatzungen sehen eine feste Amtszeit für den Vorstand vor – auch wenn das gesetzlich nicht erforderlich ist. Bei einer solchen Amtszeitbegrenzung empfiehlt sich eine Verlängerungsklausel, nach der der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt bleibt. Leider fehlt diese Klausel in manchen Satzungen.
Das hat problematische Folgen: Die Amtszeit endet dann automatisch und der Verein ist
ohne rechtmäßigen Vorstand. Leider führt das aktuelle Versammlungsverbot nicht
selten zu genau diesem Zustand. Das neue Gesetz ermöglicht, dass Vorstandsmitglieder auch nach Ablauf ihrer Amtszeit zunächst im Amt bleiben, d.h. eine Wieder- oder Neubestellung nicht zwingend erforderlich ist, um den Verein handlungsfähig zu erhalten.
Hinweis: Natürlich kann kein Vorstandsmitglied zur Fortsetzung des Amts gezwungen werden. Er müsste dann aber, wenn die Neuregelung in dieser Form in Kraft tritt, ausdrücklich zurücktreten. Dazu genügt eine formlose Erklärung einem anderen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied gegenüber.
Virtuelle Mitgliederversammlung
Virtuelle Mitgliederversammlung (d.h. mit internetzgestützten Kommunikationsmedien, wie z.B. Videokonferenz o.ä.) waren auch bisher zulässig, allerdings ist dafür bisher eine entsprechende Satzungsregelung zwingend erforderlich.
In diesem Jahr sollen virtuelle Versammlungen der Präsenzversammlung gleichstellt
werden. Für gültige Beschlusse ohne Zusammenkunft der Mitglieder ist dann weder
eine besondere Satzungsgrundlage noch – wie bei der bisherigen schriftlichen
Beschlussfassung – die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Gleiches gilt
analog für Vorstandsitzungen.
Hinweis 1: Ungeklärt ist aber die Frage, ob das umstandslos auch für Vereine gilt, bei denen einen nennenswerte Zahl von Mitgliedern nicht über die Voraussetzungen für eine Teilnahme an einer virtuellen Versammlung verfügt (fehlende technische Ausstattung und Kenntnisse). Dann kann eine virtuelle Versammlung eine „besondere Erschwernis“ für die Teilnahme darstellen und die Beschlüsse zwar nicht nichtig (von vornherein unwirksam), aber anfechtbar machen.
Hinweis 2: Auch bei einer virtuellen Mitgliederversammlung sind nur Mitglieder stimmberechtigt. Die Online-Versammlung erfordert also auch eine Zugangskontrolle und Teilnehmeridentifizierung. Die Form (d.h. technische Umsetzung mittels einer geeigneten Videokonferenzsoftware), kann der Verein grundsätzlich selbst bestimmen. Es müssen keineswegs alle denkbaren Manipulationsmöglichkeiten ausgeschlossen sein. Eine Beteiligung von Nichtmitgliedern an Abstimmungen kann aber zu einer Anfechtbarkeit von Beschlüssen führen. Schon deswegen muss der Verein ein entsprechendes Authentifizierungsverfahren einsetzen.
Tipp: Im Zweifel sollte dann – die künftig mögliche – vereinfachte schriftliche Beschlussfassung (s.u.) gewählt oder die virtuelle Versammlung zumindest dadurch ergänzt werden.
Schriftliche Beschlussfassung wird vereinfacht
Auch die schriftliche Beschlussfassung soll durch das neue Gesetz vereinfacht werden. Bisher wird bei einer schriftlichen Beschlussfassung die Einstimmigkeit verlangt. Es müssen also alle Mitglieder dem Beschluss zustimmen. Bereits eine einzige Enthaltung führt zum Scheitern des Beschlusses.
Das soll sich durch das Gesetz ändern. Danach ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt (also angeschrieben) wurden und bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben. Es gelten die üblichen Mehrheitserfordernisse – also in den meisten Fällen eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Verlangt ist nur die Textform. Es ist also keine Unterschrift erforderlich. Damit kommen für die Beteiligung an der Abstimmung auch E-Mail und andere elektronische Textmedien (z.B. SMS oder WhatsApp) in Frage. Zusätzlich wird es möglich, dass einzelne Mitglieder ihre Stimmen im Vorfeld einer (virtuellen oder physischen) Versammlung schriftlich abgeben. Es sind so auch Mischformen aus virtueller Versammlung und schriftlicher Beschlussfassung möglich. Das gilt auch für Vorstandssitzungen.
Der komplette Gesetzestext ist hier zu finden: https://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/181/1918110.pdf – für Vereine ist §5 auf Seite 11 relevant. Das Gesetz wird bis 31.12.2020 befristet.
Danke an www.vereinsknowhow.de für den Hinweis zum Gesetzgebungsverfahren und konkreten Auswirkungen für Vereine.