Zum Jahresbeginn sind bundesweit neue gesetzliche Regelungen in Kraft getreten, die auch Einfluss auf eure Verbandsarbeit haben können. Die wichtigsten Punkte haben wir für euch zusammengefasst:
1. Erhöhung des Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrages
Der Übungsleiterfreibetrag wird ab 2021 von 2.400 Euro auf 3.000 Euro erhöht (§ 3 Nr. 26 Satz 1 EStG). Der Ehrenamtsfreibetrag wird von 720 Euro auf 840 Euro erhöht (§ 3 Nr. 26a Satz 1 EStG).
2. Vereinfachter Spendennachweis künftig bis 300 Euro
Für Zuwendungen bis zu 200 Euro genügt als steuerlicher Spendennachweis ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts. Ein Zuwendungsnachweis nach amtlichem Mustertext ist nicht erforderlich. Die Grenze für solche Kleinspenden steigt zum 1.01.2021 auf 300 Euro.
Diese beiden und weitere Änderungen sind Teil des Jahressteuergesetz 2020 - Umfängliche Änderungen im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht (vereinsknowhow.de)
3. Amtszeitverlängerung von Vorständen
Die gesetzliche Ausnahmeregelung für Amtszeiten von gewählten Vorständen werden bis Jahresende 2021 verlängert: Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
4. Virtuelle Versammlungen und schriftliche Abstimmungen
Weiterhin können Versammlungen virtuell oder hybrid abgehalten werden und schriftliche Abstimmungsverfahren (einfache Mehrheit bei Mindestbeteiligung von 50% der Mitglieder) bleiben erleichtert – auch ohne entsprechende Satzungsregelungen. Auch diese Ausnahmeregelung wurde bis Ende 2021 verlängert.
5. Virtuelle Versammlung rechtwirksam
Neu ist, dass der Vorstand die virtuelle Versammlung verbindlich anordnen kann. Bisher war das nur eine Kann-Regelung. Die Mitglieder konnten sich deswegen darauf berufen, dass ihnen eine Teilnahme mangels technischer Ausstattung und Kenntnisse nicht möglich ist. Deswegen musste die virtuelle Versammlung regelmäßig durch die Möglichkeit der schriftlichen Abstimmung ergänzt werden.
6. Verschiebung der Mitgliederversammlung zulässig
Ebenfalls gesetzlich klargestellt wird, dass der Vorstand die Mitgliederversammlung ohne rechtliche Folgen verschieben kann, „solange die Mitglieder sich nicht an einem Ort versammeln dürfen und die Durchführung der Mitgliedersammlung im Wege der elektronischen Kommunikation für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist“.
Diese vier Punkte gehen auf das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ zurück. 5. + 6. sind zwar abschließend beschlossen, treten aber voraussichtlich erst im März 2021 in Kraft.
Unser Support für eure Versammlung
Gerne unterstützen wir euch bei der Durchführung von virtuellen Versammlungen oder Vorstandssitzungen, sei es
- mit technischem Support,
- Tipps zur formellen und praktischen Durchführung oder
- der kostenlosen Leihe einer Zoom-Lizenz für eure Versammlung.